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Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Allen Angeboten und vertraglichen Vereinbarungen liegen unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde, die spätestens mit Erhalt unserer für den Umfang der Lieferung maßgebenden Auftragsbestätigung als vom Käufer anerkannt gelten.
Abweichende Bedingungen des Käufers z. B. durch eigene Einkaufs- und Bezugsbedingungen, Nebenabreden, Zusagen von Vertretern, Änderungen bereits getroffener Vereinbarungen sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht besonders widersprochen wird, es sei denn, sie wurden von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt. 1.2 Unsere Angebote sind ausschließlich für das anfragende Unternehmen und seinen Geschäftsbetrieb bestimmt. Eine Weitergabe an nicht an dem normalen Geschäftsbetrieb dieses Unternehmens beteiligte Dritte ist unzulässig und verpflichtet zum Schadensersatz.
1.3 Sollten Einzelabsprachen in den Lieferbedingungen nichtig oder auch irrtümlich von vornherein nicht aufgenommen worden sein, so bleibt - darüber sind sich die Vertragspartner ausdrücklich einig - damit der ganze Vertrag im übrigen gültig (§ 139 BGB).
2. Preis
2.1 Aufträge, für die nicht ausdrücklich Festpreise schriftlich vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen und den für MSV-Erzeugnisse gültigen Legierungszuschlägen, die durch Rundschreiben bekanntgegeben werden, berechnet.
2.2 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk Mayen, in EURO, ohne Verpackung.
2.3 An die Angebotspreise halten wir uns bei Angeboten innerhalb von Deutschland 14 Tage, bei Angeboten an Exporteure und für Lieferungen an Kunden außerhalb von Deutschland 4 Wochen, gebunden.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum wird, soweit der Käufer nicht mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug ist, auf den Bruttowarenwert 2 % Skonto gewährt.
3.2 Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
3.3 Wechsel und Schecks jeder Art gelten erst dann als Erfüllung der Zahlungsverpflichtung, wenn uns der Rechnungsbetrag auf einem unserer Bankkonten ohne Vorbehalt gutgeschrieben wurde (§ 270 BGB).
3.4 Bei Zahlungsverzug oder im Fall des Bekanntwerdens von Umständen, aus denen auf eine, wenn auch nur vorübergehende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers und seine geringere Kreditwürdigkeit geschlossen werden kann, treten auch für noch nicht fällige Forderungen die gesetzlichen Verzugsfolgen ein, ohne das es einer besonderen Maßnahme bedarf. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, sofortige Bezahlung oder Sicherstellung aller bereits ausgeführten Aufträge und der hierüber erteilten Rechnungen zu verlangen. Für von uns angenommene Aufträge des Käufers mit noch auszuführenden Leistungen aus laufenden Verträgen können wir unter Fortfall eines ursprünglich vereinbarten Zahlungsziels Vorauszahlung verlangen.
3.5 Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft.
3.6 Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück bzw. erfüllt er ihn trotz Nachfristsetzung nicht, ohne hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen berechtigt zu sein, so sind wir berechtigt, wahlweise statt der Erfüllung Schadensersatz in Höhe von 20 % der Bruttovertragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Verlangen wir die Pauschale von 20 % der Bruttovertragssumme, bleibt dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale oder, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
4. Gefahrenübergang, Versand und Fracht
4.1 Mit der Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten (§ 447 BGB) oder den Abholer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werks oder unseres Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Versandkosten trägt.
Eine Transportversicherung wird von uns nicht abgeschlossen.
4.2 Warenlieferungen in das Ausland sind in unserem Werk auf Kosten des Käufers abzunehmen. Geschieht dies nicht, so gelten sie als der Bestellung entsprechend einwandfrei abgenommen. Spätere Mängelrügen, Ausführungs- und Materialbeanstandungen sind ausgeschlossen.
4.3 Die Lieferung erfolgt, wenn keine bestimmt Weisung für den Versand gegeben ist, nach unserem besten Ermessen, jedoch auf die Gefahr des Empfängers und ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart.
4.4 Abgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
5. Verpackung
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
6. Lieferfrist
6.1 Die angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich. Wir sind berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
6.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände - auch bei unseren Vorlieferanten - unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse werden wir die Kunden unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen uns auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle unserer Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung seitens unserer Vorlieferanten, sind wir von den Lieferverpflichtungen gegenüber unseren Kunden ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn wir die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von uns zu liefernden Waren getroffen haben und unsere Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt haben. Für diesen Fall stehen dem Kunden gegenüber uns keinerlei Schadensersatz- oder Erfüllungsansprüche zu. Wir verpflichten uns jedoch, in diesem Fall unsere eigenen Ansprüche gegen unsere Lieferanten auf Verlangen an unsere Kunden abzutreten.
6.3 Schadensersatzansprüche jeder Art wegen verspäteter, nur teilweise oder völlig ausgefallener Leistungen werden in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso entfallen bei verspäteten oder Teillieferungen Rücktrittsrechte des Käufers.
7. Liefermenge und Ausführung
Bei Lieferung von Teilen nach Muster, Zeichnung oder Vorschriften, die besonders angefertigt werden müssen, behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten und bestätigten Menge vor. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Festlegungen der DIN EN 208987 und DIN EN ISO 898-1 - ergänzend die nach DIN 7168 Gütegrad „Mittel“ - als vereinbart.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Alle von uns gelieferten Waren sind vor Weiterverwendung bzw. Weiterverkauf vom Käufer selbst eingehend entsprechend ihrem uns unbekannten Verwendungszweck zu überprüfen. Ist die Sache mangelhaft oder fehlen ihr zugesagte Eigenschaften, so hat der Kunde zunächst nur Anspruch auf Nacherfüllung. Erst wenn eine solche Nacherfüllung scheitert, entsteht für den Kunden ein Rücktrittsoder Minderungsrecht. Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Fehler dürfen nur dann beanstandet werden, wenn sie eine angemessene Verarbeitung und Verwendung der Teile mehr als unerheblich beeinträchtigen. Die Feststellung der Mängel müssen uns gegenüber unverzüglich im Sinne des § 377 HGB mitgeteilt werden bzw. von Nichtkaufleuten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wareneingang, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich mitgeteilt werden. Es ist uns Gelegenheit zu geben, uns innerhalb einer angemessenen Frist von der Berechtigung der Beanstandungen zu überzeugen.
8.2 Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie Konventionalstrafen, als auch solche Ansprüche, die aus der Rechtsverfolgung Dritter gegen den Kunden herrühren, werden hiermit vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3 Die von uns vertraglich übernommenen Qualitäts- und Ausgangskontrollen werden mit Geräten vorgenommen, die dem Stand der Technik entsprechen. Unser Prüfpersonal wird sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht. In der Ausführung dieser Kontrollen liegt jedoch nicht gleichzeitig die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht. Wir gehen davon aus, dass der Besteller seinerseits die für die Verkehrssicherheit erforderliche Prüfung vornimmt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderungen aus sämtlichen Lieferungen vor (Kontokorrent-Ausgleich).
9.2 Wird die gelieferte Ware vor der Erfüllung sämtlicher Forderungen weiter veräußert, so tritt an die Stelle der Ware die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf durch Vorausabtretung. Der Käufer verpflichtet sich, uns diese Forderungen mitzuteilen und auf Verlangen eine Abtretungserklärung einzureichen. Sollte der Käufer ihm gegen Dritte zukünftig zustehende Forderungen aus dem Verkauf der Ware bereits an andere Personen abgetreten haben, so ist er verpflichtet, uns dies bei der Auftragserteilung mitzuteilen.
9.3 Dem Käufer ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Vorbehaltsware nicht gestattet. Er ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
9.4 Falls der Käufer vor Bezahlung gelieferter Waren seine Zahlung einstellt, haben wir die in der Insolvenzordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechts auf Gegenleistung.
9.5 Im Falle der Verbindung, Vermischung und Vermengung der von uns gelieferten Vorbehaltsware mit fremden Sachen entsteht für uns ein Miteigentum an den neuen Sachen im Sinne von §§ 947, 948 BGB nach dem Verhältnis des Wertes unserer Waren zur neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Ist die neu entstandene Sache aber im Einzelfall als Hauptsache im Sinne von § 947 Abs. 2 BGB anzusehen, so bestimmt sich das Eigentum an ihr danach, ob der Teil des Verkäufers oder der des Käufers als der wesentliche Bestandteil der neuen Sache anzusehen ist. Wenn auf diese Weise das Eigentum des Verkäufers untergegangen ist, so hat der Käufer der Vorbehaltsware uns den Eigentumsuntergang unverzüglich anzuzeigen und den darauf entfallenden Rechnungsbetrag sofort zu zahlen oder nach besonderer Vereinbarung Sicherung unserer Forderung zu gewähren, wenn er nicht statt dessen seine Eigentumsrechte an uns abtreten will.
10. Ausschluß der Übersicherung
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Mayen. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist das Amtsgericht Mayen zuständig.
11.2 Bei Auslandslieferverträgen ist nach unserer Wahl auch das Gericht der Hauptstadt des Landes zuständig, in dem der Käufer seinen Sitz hat.
11.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Wir informieren - wichtiger Hinweis
Galvanische Oberflächenbehandlungen bei hochfesten Verbindungselementen können deren Eigenschaften negativ beeinflussen.
Trotz neuestem Stand der Technik sowie aller gebotenen Sorgfalt einschließlich thermischer Nachbehandlungen kann die Gefahr eines wasserstoffinduzierten Sprödbruches nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Deshalb erfolgen galvanische Überzüge auf Schrauben der Festigkeitsklasse ≥ 10.9 nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Risiko des Auftraggebers.

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